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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Soft- & Hardware Lösungen Braun (nachfolgend SHL Braun genannt)
1.Allgemeines-Geltungsbereich
Verkauf und Lieferung erfolgen nur zu den nachfolgenden ausschließlichen Bedingungen; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen ab-weichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
2.Angebot-Angebotsunterlagen
Unsere Angebote sind freibleibend ab Lager Kassel, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3.Preise-Zahlungsbedingungen
A) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager Kassel ohne erforderliche Transportkosten zum Käufer.
B) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungserstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
C) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort, ohne Abzug, bei Übergabe der Ware fällig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 3% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern.
D) Die Vereinbarung der Annahme von Schecks/Wechseln zur Erfüllung unserer Kaufpreisforderung erfolgt, sofern sich aus der Auftrags-bestätigung nichts anderes ergibt, lediglich erfüllungshalber mit der Maßnahme, dass die Fälligkeit unserer Kaufpreisforderung diese Forderung vorläufig nicht Klageweise geltend zu machen, es sei denn, die Befriedigung unserer Forderung durch den Scheck/Wechsel scheitert an dessen Nichteinlösung. Wir verpflichten uns zur Vorlage unserer Schecks innerhalb von 4 Wochen, der Käufer trägt das Risiko der Nichteinlösung. Ent-sprechend gilt als vereinbart, dass der Käufer bei Nichteinlösung, von Schecks/Wechseln die Kaufpreisforderung vom Zeitpunkt der Waren-übergabe an uns zu verzinsen hat. Zur Zinshöhe gilt Abs. C) entsprechend. Dies gilt nicht, sofern die Nichteinlösung auf verspäteter Vorlage unsererseits beruht oder der Käufer nachweist, dass andere Gründe, die er nicht zu vertreten hat, ursächlich waren.
4.Lieferzeit-Verzug
A) Liefertermine sind soweit nichts anderes vereinbart ist, unverbindliche Termine; insbesondere wird keine Gewähr für die Dauer des Transports und dessen rechtzeitige Ankunft beim Käufer übernommen.
B) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist unsere Schadenersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
C) Setzt uns der Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
D) Die Haftungsbegrenzungen von B) und C) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
E) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, an dem dieser in Annahmeverzug gerät.
5.Gefahrenübergang
A) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager Kassel vereinbart.
B) Sofern der Versand der Ware zum Kunden vereinbart wird, reist die Ware auf Gefahr des Käufers. Unsererseits wird lediglich für eine ordnungsgemäße Bestellung eines Frachtführers gesorgt; weitere Verbindlichkeiten wegen des Versands der Ware bestehen für uns nicht.
6.Gewährleistung
A) Die Gewährleistungrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
B) Wir gewährleisten, dass unsere Produkte nicht mit Mängeln behaftet sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Auslieferung an den Besteller. Dies ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
C) Soweit von uns ein zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung ver-flichtet. Wir übernehmen dann alle zur Nachbesserung notwendigen Lohn- und Materialkosten. Die gegebenenfalls erforderlichen Frachtkosten fallen dem Käufer zur Last. Sofern wir zur Nachbesserung / Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage sind, oder schlägt diese fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
D) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitgehende Ansprüche des Bestellers gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
E) Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §463, 480 Abs.2 BGB geltend macht.
F) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, haften wir auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens.
7.Gesamthaftung
A) Soweit gemäß Nr.6 Abs. D) - F) unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß §823 BGB.
B) Die Regelung gemäß Abs. A) gilt nicht für Ansprüche gemäß 1.4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
C) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer und Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
D) Die Verjährung der Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB gleichgültig gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden nach § 6 Abs. b. gehandhabt.
8.Eigentumsvorbehalt
A) Unsere Ware wird ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Das Eigentum geht erst mit dem Erlöschen aller bei uns bestehenden Verbindlichkeiten des Käufers auf diesen über. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer für bestimmte von ihm bezeichnete Waren Zahlungen leistet. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
B) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, dieses auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.
C) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
D) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; Er tritt jedoch bereits jetzt alle diejenigen Forderungen einschließlich der Mehrwertsteuer ab, die ihm aus Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einbeziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
E) Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Waren, erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes zur Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, so verwahrt der Besteller das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
9.Gerichtsstand-Erfüllungsort
A) Sofern der Kunde von SHL Braun Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz zugleich Gerichtsstand. SHL Braun ist aber berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
B) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Vellmar, September 2003
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